Hi all,
Folgende Aussendung der ARGE Daten zum Thema VDS und der daraus resultierenden Verwendung moechte ich Euch nicht vorenthalten:
Zitat:
Unter welchen Bedingungen dürfen Vorratsdaten beauskunftet werden?
- Neue Zugriffsmöglichkeiten durch die Verschäfung des Sicherheitspolizeigesetzes
- Detailierte Darstellung wer wann warum auf welche Daten zugreifen darf
Eigentlicher Verwendungszweck der Vorratsdaten (§ 102b TKG 2003)
Grundsätzlich dürfen Vorratsdaten, von Internetprovidern und Telekommunikationsdienstanbietern, nur nach einer gerichtlich bewilligten Anordnung der Staatsanwaltschaft zur Aufklärung und Verfolgung einer
Straftat, die einen Eingriff gemäß § 135 Abs 2a StPO rechtfertigt, an die zuständigen Behörden übermittelt werden.
Die Liste der Straftaten bei deren Begehung mehr als ein Jahr Freiheitstrafe droht ist lang. Neben beispielsweise Mord (§ 75 Strafgesetzbuch, StGB), Totschlag (§ 76 StGB) und dem Besuch von "Terrorcamps" (§ 278e StGB) dürfen Vorratsdaten auch übermittelt werden sofern die Funktionsfähigkeit eines Computersystems für einen längeren Zeitraum gestört wird (§ 126b Abs 2 StGB), Daten im Wert von mehr als 3.000 € beschädigt werden (§ 126a Abs 2 StGB), mehrfach geheiratet wird (§ 192 StGB) und und und ...
Auch der Kopierindustrie können Vorratsdaten im Fall gewerbsmäßiger Urheberrechtsverstöße zugute kommen (§ 91 Abs 2a Urheberrechtsgesetz, UrhG).
Gewerbsmäßig ist eine Handlung immer dann wenn die Absicht besteht sich durch die wiederkehrende Begehung fortlaufende Einnahmen zu verschaffen (§ 70 StGB).
Wie vor der Auswertung von Vorratsdaten festgestellt werden soll, ob eine Urheberrechtsverletzung gewerbsmäßig ist oder nicht ist fraglich. Je nach Interpretation von Einnahmen könnte bereits die wiederholte Nutzung von Tauschbörsen-Software als gewerbsmäßig erachtet werden - Einnahmen müssen schließlich nicht notwendigerweise finanzieller Natur sein, sondern könnten auch in Tauschleistungen bestehen.
Verwendungsmöglicheit für Staatsanwaltschaft/Gerichte (§ 99 Abs 5 Z 2 TKG 2003)
Auf Anordnung der Staatsanwaltschaft dürfen, zur Aufklärung des konkreten Verdachts einer Straftat einer bestimmten Person, Vorratsdaten verarbeitetet werden um Zugangsdaten (§ 92 Abs 3 Z 4a TKG 2003) an Gerichte und Staatsanwaltschaften zu beauskunften (§ 99 Abs 5 TKG 2003 iVM § 76a Abs 2
StPO).
Zugangsdaten geben darüber Auskunft wem eine bestimmte IP-Adresse oder ein bestimmtes E-Mail Postfach zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet war. Sollte eine IP-Adresse einer größeren Zahl von Teilnehmern zugeordnet gewesen sein, beispielsweise aufgrund der Verwendung eines Proxy-Servers, so darf keine Auskunft über die Inhaber erteilt werden (§ 76a Abs 2 Z 1 StPO)
Also wie immer gilt: Proxy nutzen und nicht erwischen lassen ... and hail to the war against terrorism - the holy cause to justify any restriction ...
CU!