Do 3. Nov 2011, 23:55
Do 3. Nov 2011, 23:55
Fr 4. Nov 2011, 00:00
Fr 4. Nov 2011, 00:06
Fr 4. Nov 2011, 00:16
Zenorius hat geschrieben:Vllt helfen uns dabei ja unsere netten Computer Künstler
Fr 4. Nov 2011, 09:39
Fr 4. Nov 2011, 15:22
• Versammlungen (Kundgebungen, Demonstrationen, …) nach
dem Versammlungsgesetz müssen von den VeranstalterInnen
mindestens 24 Stunden vorher bei der zuständigen Behörde
angezeigt („angemeldet“) werden, da den VeranstalterInnen
sonst eine Verwaltungsstrafe droht.
• Die bloße Teilnahme an einer nicht ordnungsgemäß angemeldeten
Versammlung ist laut Versammlungsgesetz nicht strafbar.
Wenn aber TeilnehmerInnen einer Versammlung der behördlichen
Aufl ösung einer (angemeldeten oder nicht-angemeldeten)
Versammlung nicht nachkommen, machen sich auch diese
strafbar.
• Bei nichtangemeldeten Versammlungen wird die Polizei dementsprechend
zuerst versuchen die VeranstalterInnen bzw.
Verantwortlichen für die Versammlung zu fi nden, da dies, laut
Versammlungsgesetz, eine Verwaltungsübertretung darstellt.
• Versammlungen können nur aufgelöst werden, wenn sie eine
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellen; die bloße
Nichtanmeldung einer Versammmlung ist alleine kein Grund
dafür, diese aufzulösen, wie der Verfassungsgerichtshof feststellt.
• Versammlungen die auf Straßen bzw. öffentlichen Plätzen
stattfi nden sollten auch nach § 86 StVO angezeigt werden,
wenngleich sie auch hier keiner Bewilligungspfl icht und damit
eventuell verbundenen Gebühren unterliegen. Die Anmeldefrist
beträgt hier 3 Tage!
Primäre Freiheitsstrafe
Das Verwaltungsstrafrecht sieht als schwerste Strafart die primäre Freiheitsstrafe vor. Eine primäre Freiheitsstrafe darf in Verwaltungsstrafverfahren nur verhängt werden, wenn sie als Strafmittel in den Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist und dies im Einzelfall erforderlich ist, um die Täterin/den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt zwölf Stunden. Eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Wochen darf nur verhängt werden, wenn dies wegen besonderer Erschwerungsgründe geboten ist. Eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist unzulässig.
Geldstrafe
Die praktisch wichtigste Strafart des Verwaltungsstrafrechts ist die Geldstrafe. Die Höhe der zu verhängenden Geldstrafe richtet sich nach den Verwaltungsvorschriften. Abgesehen von Organstrafverfügungen ist eine Geldstrafe von mindestens 7 Euro zu verhängen.
Organstrafverfügung ("Organmandat")
Die für die Strafverfolgung in erster Instanz zuständigen Behörden (Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen) können besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht (z.B. Organe der Bundespolizei oder Straßenaufsichtsorgane) ermächtigen, wegen bestimmter, von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen mittels Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu einer Höhe von (in der Regel) 36 Euro einzuheben
Fr 4. Nov 2011, 15:36
So 6. Nov 2011, 12:03
Raz_zac hat geschrieben: Etwas doof wenn da 10 Personen vor 3 Kabinen stehen und alle mit ner Kapuze dastehen
So 6. Nov 2011, 13:37
So 6. Nov 2011, 15:22
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